Hinweise zur gesetzlichen Krankenversicherung
Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung
Für die gesetzliche Krankenversicherung (es betrifft alle gesetzlichen Krankenkassen gleichermaßen) hat der Gesetzgeber bereits im Jahr 2002 neue Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung beschlossen, wonach der Kieferorthopäde bei allen neuen Patienten den Behandlungsbedarf anhand befundbezogener kieferorthopädischer Indikationsgruppen (KIG) feststellen muss.
Bedingungen für die Übernahme der gewünschten Therapiemaßnahme
Eine Einstufung mindestens in den Behandlungsbedarfsgrad 3 der Indikationsgruppen sowie das Alter des Patienten unter 18 ist erforderlich, damit der Kieferorthopäde einen Heil- und Kostenplan bei der Krankenkasse überhaupt einreichen darf. Die Patienten, bei denen der Kieferorthopäde feststellt, dass nur ein Behandlungsbedarfsgrad 1 oder 2 vorliegt, müssen die gewünschten Therapiemaßnahmen privat bezahlen.
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand lässt sich einschätzen, dass dringend medizinisch notwendige (d. h. wenn durch Kiefer- und / oder Zahnfehlstellungen funktionelle Beeinträchtigungen oder als Folge entstehen werden) Maßnahmen von den Krankenkassen übernommen werden. Ausgeschlossen sind natürlich rein ästhetische Korrekturen (zum Beispiel eine kleine Lücke zwischen 2 Zähnen).
Kostenlose kieferorthopädische Erstuntersuchung und Beratung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene
Die Kosten für eine erste allgemeine kieferorthopädische Untersuchung und Beratung wird für Kinder, Jugendliche und auch Erwachsenen von allen Krankenkassen übernommen, auch wenn dabei festgestellt wird, dass die weitere Behandlung keine gesetzliche Kassenleistung (GKV - Leistung) ist.